S A T Z U N G
des

MUSIKVEREINS KASENDORF VON 1902 E. V.

§ 1 Name und Zweck

1) Der Verein führt den Namen “Musikverein Kasendorf 1902”, hat seinen Sitz in Kasendorf und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: “Musikverein Kasendorf 1902 e. V.”

2) Zweck und Aufgabe des Musikvereins sind die Förderung und Pflege der Musik. Der Musikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesonders durch, Pflege und Förderung der Volksmusik.

3) Der Musikverein ist selbstlos tätigt, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Musikvereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Musikvereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Musikvereins fremd sind oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus aktiven, passiven sowie Ehrenmitgliedern.

2) Mitglied des Vereins kann jede beliebige Person werden.

3) Wer sich um die Hebung des Vereins, die Förderung sowie die Pflege der Musik besondere Verdienste erworben hat, kann auf Antrag und Prüfung durch die Vorstandschaft zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Antrag der Vorstand entscheidet.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Geschäftsjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins verstößt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1) Der Vorstand
2) Der erweiterte Vorstand
2) Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand und erweiterter Vorstand

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch einen Vorstand und einen
erweiterten Vorstand geregelt.
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus 3 Mitgliedern
und zwar:

1.Vorstand
2. Vorstand
3. Vorstand

2) Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus 11 Mitgliedern
und zwar:

Kassier
Schriftführer
Kapellmeister
Instrumentenwart
Notenwart
6 Beisitzern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorstand, der 2. Vorstand
und der 3. Vorstand. Der Verein wird immer durch 2 Mitglieder des
Vorstandes gemeinsam vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie
führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl
bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.
Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1.
Quartal des Kalenderjahres statt. Sie wird durch den Vorstand 1 Woche
vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung in der Bayerischen
Rundschau, Kulmbach, einberufen.

Sie hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes über das zurückliegende Geschäftsjahr.
b) Entlastung des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
e) Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

Satzungsänderungen sowie Veränderungen des Vorstandes bedürfen der
Eintragung in das Vereinsregister.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 8 Abstimmungen und Wahlen

Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Wahlen müssen dann geheim durchgeführt werden, wenn mindestens
1 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann jederzeit von sich aus eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
2) Eine außerordentliche Versammlung muß von ihm einberufen werden,
wenn mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder einen schriftlich
begründeten Antrag stellen.

§ 10 Satzungsänderung

1) Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von
mindestens ein Zehntel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
2) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist
eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich.

§ 11 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der
anwesenden Mitglieder bei der Mitgliederversammlung zustimmen und
mindestens die Hälfte aller Mitglieder einen entsprechenden Antrag
schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung
eingebracht haben. Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann
gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung mindestens zwei
Drittel der Mitglieder anwesend sind. In allen anderen Fällen ist eine
zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher
Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Musikvereins oder bei Wegfall
seines bisherigen Zweckes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke,
fällt das Vermögen des Musikvereins an den Markt Kasendorf, der es
unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke zu verwenden hat.

3) Das Teil-Wohnungseigentum aus Flur Nr. 14/1, nach URNr. S 399/2006
Nachtrag zu URNr. S 398/2005, geht, im Falle der Auflösung, ebenfalls
auf den Markt Kasendorf über. Diese Bestimmung darf nur mit Zustimmung des Marktes Kasendorf geändert werden.

§ 12 Gerichtsstand

Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die
Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen am 6. November 1976 und enthält die Änderung gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 10. Juni 1977, sie erlangte Rechtskraft mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kulmbach
unter Nr. VR 234 am 26. Januar 1977.

Die Satzung enthält erneute Änderungen gemäß Beschluss der
Mitgliederversammlung vom 30.März 2014. Sie erlangte Rechtskraft mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bayreuth
unter Nr. VR10157 am 06.Oktober 2016.